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   FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17 (https://dejure.org/2018,54402)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.10.2018 - 1 K 1880/17 (https://dejure.org/2018,54402)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 1 K 1880/17 (https://dejure.org/2018,54402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002
    Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis; Aufteilung; Besteuerungsrecht; Beteiligungsquote; Betriebsstätte; direkte Methode; Doppelbesteuerung; Gewerbebetrieb; indirekte Methode; Luxemburg; nichtselbständig; selbständig; verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnsitz; Wohnsitzstaat; Rechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l. in Deutschland

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 798
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 20.10.2010 - VIII R 34/08

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Abgrenzung selbständiger von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Außerdem seien nach dem Urteil des BFH vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08 GmbH-Gesellschafter regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft seien und mindestens 50% des Stammkapitals innehätten.

    Im Unterschied zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz könne er weder dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 23. April 2009 VI R 81/06 (BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262) entnehmen, dass der Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft keinerlei Indizwirkung zukomme, noch verstehe er das Urteil des VIII. Senats vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08 (BFH/NV 2011, 585) so, dass eine Mehrheitsbeteiligung regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft ausschließe.

    Für persönliche Selbständigkeit sprechen hingegen Selbständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585).

    Abzustellen ist deshalb auch bei der Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers vornehmlich auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf dessen organschaftliche Stellung (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585).

    Auch wenn diese Einordnung auf sozialrechtlichen Überlegungen beruht, die für die steuerrechtliche Einstufung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig keine Bindungswirkung besitzen, kann die Beteiligungsquote im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gegen eine nichtselbständige Tätigkeit herangezogen werden (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585).

    Dies stellt allenfalls ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar, dem aber zumindest keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil - wie bereits ausgeführt - bei Vertretern juristischer Personen zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden und bei der Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers daher auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf dessen organschaftliche Stellung abzustellen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585; BFH, Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730).

  • BFH, 29.03.2017 - I R 48/16

    Steuerliche Behandlung der Einkünfte des Geschäftsführers einer luxemburgischen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. März 2017 I R 48/16 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

    Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, nach dem Urteil des BFH vom 29. März 2017 I R 48/16 bestehe bei einer Beteiligungsquote eines Geschäftsführers von mindestens 50% keine "Quasi-Bindungswirkung" für die Qualifizierung seiner Einkünfte in steuerlicher Hinsicht.

    Zwar ist bei einer Mehrheitsbeteiligung nicht regelmäßig von einer selbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers auszugehen (BFH, Urteil vom 29. März 2017 I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316).

    Soweit der VI. Senat hinsichtlich der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist, für "nicht entscheidend" gehalten hat, in welchem Verhältnis der Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262), steht dies der Indizwirkung nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2017 I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316).

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH, Urteil vom 04. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922; BFH, Beschluss vom 22. April 2009 I B 196/08, BFH/NV 2009, 1588).

    Letztlich hätten sich die Aktivitäten der Klägerin auf dem Flughafengelände daher in einem bloßen Tätigwerden in den Räumlichkeiten der NATO erschöpft (BFH, Urteil vom 04. Juni 2008 aaO, unter Ziff. II. 2. b)).

    Denn eine vertragliche Obliegenheit zeichnet sich dadurch aus, dass der der Obliegenheit nachkommende Vertragsteil hierdurch eigene Interessen wahrnimmt und gerade kein selbständiger Rechtsanspruch des Vertragspartners auf die Erfüllung der Obliegenheit besteht (vgl. z.B. Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Einleitung vor § 241, Rn. 20; vgl. auch das zu einem insofern nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangene Urteil des BFH vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154, bei dem der BFH nicht von einer bloßen Obliegenheit, sondern von einer "vertraglichen Verpflichtung" des Auftraggebers ausgegangen ist, dem Auftragnehmer "über die gesamte Vertragsdauer hinweg für die zu erbringenden Arbeiten geeignete Räumlichkeiten auf dem Gelände zur Verfügung zu stellen", BFH, Urteil vom 4. Juni 2008 aaO, unter Ziff. II. 2. c; vgl. auch Buciek, IStR 2008, 703, wonach bei dem Urteil vom 4. Juni 2008 "mehr oder weniger deutlich ein Wechsel des gedanklichen Ansatzes erkennbar" sei).

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Da der Begriff "aus einem gewerblichen Unternehmen" im DBA Luxemburg 1958 nicht näher bestimmt wird, ist die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich (Art. 2 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 I R 98/15, BFHE 260, 169).

    Entspricht die betreffende Tätigkeit nämlich - wie hier - ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme, so ist es unschädlich, wenn Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 I R 98/15, BFHE 260, 169).

    Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass sich in der Privatwohnung des Klägers in X dessen Geschäftsleitungsbetriebsstätte befunden hat (vgl. zur Auffangfunktion der Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte z.B. BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 I R 98/15, BFHE 260, 169).

  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    44 Soweit in der Vergangenheit angenommen wurde, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen hat, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer ergeben, stets unselbständig tätig ist, hat der BFH diese Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 10. März 2005 (V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730, in Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG-) aufgegeben und deutlich gemacht, dass bei Vertretern juristischer Personen zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden ist.

    Außerdem darf insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Einordnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers als nichtselbständig in der Vergangenheit - zumindest bis zu dem Urteil des BFH vom 10. März 2005 (V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) - der ganz herrschenden Auffassung entsprach.

    Dies stellt allenfalls ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar, dem aber zumindest keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil - wie bereits ausgeführt - bei Vertretern juristischer Personen zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden und bei der Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers daher auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf dessen organschaftliche Stellung abzustellen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585; BFH, Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730).

  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Im Unterschied zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz könne er weder dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 23. April 2009 VI R 81/06 (BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262) entnehmen, dass der Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft keinerlei Indizwirkung zukomme, noch verstehe er das Urteil des VIII. Senats vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08 (BFH/NV 2011, 585) so, dass eine Mehrheitsbeteiligung regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft ausschließe.

    Insbesondere die mangelnde Fortzahlung der Bezüge in Fällen, in denen der Kläger an der Erbringung seiner Leistungen aus persönlichen Gründen gehindert ist (Urlaub, Krankheit), deutet auf ein erhöhtes Unternehmerrisiko und damit auf eine selbständige Betätigung des Klägers hin (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262; Geserich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 140. Auflage 2018, § 19 EStG, Rz. 16, jeweils zu dem umgekehrten Fall, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche bestehen und auf ein fehlendes Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen lassen).

    Soweit der VI. Senat hinsichtlich der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist, für "nicht entscheidend" gehalten hat, in welchem Verhältnis der Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262), steht dies der Indizwirkung nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2017 I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 3/02

    Bau- und Montagearbeiten als Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Eine sog. Attraktivkraft der Betriebsstätte gibt es nicht, d.h. dem Betriebsstättenstaat werden nicht sämtliche Einkünfte des Unternehmens aus Quellen innerhalb dieses Staates zur Besteuerung überlassen, unabhängig davon, ob diese Einkünfte mit der Betriebsstätte in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Niehaves, in Haase, AStG/DBA, 3. Auflage, Art. 7 MA, Rn. 64; Hemmelrath, in Vogel/Lehner, DBA, 6. Auflage, Art. 7, Rn. 42; Kroppen, in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, 25. Erg.Lfg. 2015, Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 f., 72; vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 19. November 2003 I R 3/02, BFHE 204, 145, BStBl II 2004, 932, unter Ziff. 5 und 5 b), wonach bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, das in Luxemburg eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte unterhält, gleichwohl diejenigen Einkünfte, die sich aus einer Bau- oder Montagetätigkeit in Luxemburg ergeben, aber nicht mit einer Bau- oder Montagebetriebsstätte zusammenhängen, nach Art. 5 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958 der deutschen Besteuerung unterliegen).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Unberührt davon bleibt aber die Erkenntnis, dass Vereinbarungen, die bewusst die Höhe des von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Entgelts nicht von vornherein klar und eindeutig festlegen, aufgrund der typischerweise fehlenden Interessengegensätze Möglichkeiten zur Gewinnmanipulation eröffnen, die gerade durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verhindert werden sollen (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 87/04

    Ständiger Vertreter i.S. des DBA-Portugal

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Zusammenhang mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff mehrere Bauausführungen in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen und Arbeiten an verschiedenen Baustellen nur dann als einheitliche Bauausführung zu werten, wenn zwischen ihnen ein geographischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (BFH, Urteil vom 03. August 2005 I R 87/04, BFHE 211, 123, BStBl II 2006, 220).
  • BFH, 13.06.2006 - I R 58/05

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17
    Zu solchen kann es bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses in besonderem Maße kommen, da der eine Kapitalgesellschaft beherrschende Gesellschafter weitgehend nach Belieben darüber entscheiden kann, ob Leistungsverhältnisse zwischen ihm und der Gesellschaft auf schuldrechtlicher oder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene abgewickelt werden (BFH, Beschluss vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006, 928).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 73/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

  • FG Hamburg, 22.03.1991 - VII 126/89

    Einkommensteuer; Pensionszahlungen an Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des

  • FG Saarland, 27.08.1991 - 1 K 64/91

    Einkommensteuer; GmbH-Geschäftsführer kein beratender Betriebswirt i.S. des § 18

  • BFH, 11.03.2015 - I R 16/13

    Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH als vGA -

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 13/14

    Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

  • BFH, 17.12.2003 - I R 47/02

    Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 1 K 2569/99

    Gewinnausschüttungen von luxemburgischen Kapitalgesellschaften im Inland

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 - 1 K 1944/13

    Steuerliche Behandlung von Einkünften des Geschäftsführers einer luxemburgischen

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